AGB

All­ge­meine Geschäfts­be­din­gungen

I. All­ge­meines

Unsere Ver­kaufs­be­din­gungen gelten aus­schließlich; sofern nicht aus­drücklich andere Ver­ein­ba­rungen schriftlich getroffen wurden.
Diese Geschäfts­be­din­gungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis ent­ge­gen­ste­hender oder unseren Geschäfts­be­din­gungen abwei­chender Bedin­gungen des Kunden die Lie­fe­rungen oder Leis­tungen an den Kunden vor­be­haltlos erbringen.

II. Angebote, Leis­tungs­inhalt

Sämt­liche Angebote gelten als frei­bleibend und unver­bindlich. Münd­liche Ver­ein­ba­rungen bedürfen zur Rechts­ver­bind­lichkeit unserer schrift­lichen Bestä­tigung. Die Mehr­wert­steuer wird bei Lie­ferung und Leistung in Höhe der jeweils vom Gesetz­geber vor­ge­schrie­benen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.

III. Zah­lungs­be­din­gungen

Es gelten die jeweils ver­ein­barten Zah­lungs­be­din­gungen und Preise. Ist ein Preis nicht aus­drücklich bestimmt gelten die zum Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlusses gül­tigen Preise gemäß unserer Preis­liste. Wir behalten uns das Recht vor unsere Preise ange­messen anzu­passen. Zah­lungen haben über den vollen Rech­nungs­betrag unter Aus­schluss jedes Rechtes auf Zurück­be­haltung oder Auf­rechnung sofort nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen; sofern nicht ander­weitig schriftlich ver­einbart. Auf­­­rech­­nungs- und Zurück­be­hal­tungs­rechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegen­an­sprüche rechts­kräftig fest­ge­stellt, von uns nicht bestritten oder aner­kannt sind. Das Zurück­be­hal­tungs­recht besteht ferner nur, wenn der geltend gemachte Gegen­an­spruch auf dem­selben Ver­trags­ver­hältnis wie unser Anspruch beruht. Sollte der Kunde zah­lungs­un­fähig werden, sein Geschäft liqui­dieren, gegen den Kunden ein
Konkurs- oder Aus­gleichs­ver­fahren bean­tragt, eröffnet oder mangels Deckung abge­wiesen werden oder negative Aus­künfte ein­ge­gangen sein, die die Kredit- oder Zah­lungs­wür­digkeit des Kunden in Frage stellen, so dass die Erfüllung sämt­licher Ver­pflich­tungen des Kunden als gefährdet erscheinen lässt, so sind wir berechtigt, vor Lie­ferung, die gesamte Rest­schuld fällig zu stellen und unter Abän­derung der getrof­fenen Ver­ein­ba­rungen Vor­aus­zahlung oder Sicher­heits­leistung zu ver­langen. Dies gilt ins­be­sondere, wenn der Kunde seine Zah­lungen ein­stellt, ein Scheck eines Kunden nicht ein­gelöst wird, ein vom Kunden bege­bener Wechsel durch den Kunden nicht bezahlt wird, ein Insol­venz­ver­fahren über das Ver­mögen des Kunden eröffnet wurde oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insol­venz­ver­fahrens gestellt und mangels Masse das Insol­venz­ver­fahren nicht eröffnet wurde.

IV. Lie­fer­umfang, ‑fristen Annah­me­verzug

Ver­ein­barte Lie­fer­fristen werden mög­lichst ein­ge­halten jedoch gelten diese nur annä­he­rungs­weise und eine Ver­bind­lichkeit dafür wird nicht über­nommen. Alle Ansprüche, ins­be­sondere auch auf Erfüllung und Scha­den­ersatz, sind aus­ge­schlossen. Ereig­nisse höherer Gewalt berech­tigen das Lie­ferwerk, unter Aus­schluss jeg­licher Ansprüche; ins­be­sondere Scha­dens­er­satz­an­sprüche des Kunden, die Lie­fer­frist um die
Dauer der Behin­derung und einer ange­mes­senen Anlaufzeit zu ver­längern oder ganz oder teil­weise vom Vertrag zurück­zu­treten. Als höhere Gewalt gelten sämt­liche Ereig­nisse, deren Ursachen außerhalb der Ein­fluss­sphäre des Lie­fer­werks liegen, ein­schließlich, aber nicht beschränkt auf: Krieg, Waf­fen­still­stand und Frie­dens­schluss, Streiks und Aus­sperrung, behörd­liche
Maß­nahmen, Energie‑, Wasser‑, Roh­­stoff- und Betriebs­stoff­mangel, erheb­liche Stö­rungen des Ver­kehrs und des Betriebes; sofern nicht vom Lie­ferwerk zu ver­treten.

V. Gefahr­übergang, Mängel

Die Lie­ferung erfolgt, wenn nichts anderes schriftlich ver­einbart, stets auf die Gefahr des Auf­trag­gebers. Offen­sicht­liche Mängel können nur berück­sichtigt werden, wenn sie schriftlich innerhalb von 3 Tagen nach Empfang der Ware,
unter Mit­teilung des Unter­su­chungs­be­fundes, gerügt werden. Etwaige Trans­port­schäden und Fehl­mengen sind sofort beim Empfang der Ware fest­zu­stellen und durch den Trans­porteur bestä­tigen zu lassen. Die gesetz­lichen Gewähr­fristen sind aus­ge­schlossen. Soweit Gewähr­leis­tungs­an­spruch geltend gemacht wird, beschränkt sich dieser auf den Anspruch auf Lie­ferung einer man­gel­freien Ware, nach Rückgabe der gerügten Ware. Für die Nach­lie­ferung gelten die Ver­trags­be­din­gungen des Absatzes IV. Alle anderen Gewäh­rungs­an­sprüche sind aus­ge­schlossen. Kosten und Schaden durch Nicht­ab­nahme gehen, ohne Rück­sicht auf deren Grund, zu Lasen des Auf­trag­gebers. Rück­sen­dungen unserer gelie­ferten Waren werden ohne unsere Zustimmung nicht ange­nommen. Das Trans­port­risiko für Rück­sen­dungen trägt der Auf­trag­geber.

VI. Gewähr­leistung

Bean­stan­dungen wegen offen­sicht­licher Mängel sind uns unver­züglich nach Fest­stellung, jedoch spä­testens innerhalb von 3 Tagen nach Eingang der Lie­ferung anzu­zeigen. Die Rück­nahme der von uns gelie­ferten man­gel­freien Ware ist aus­ge­schlossen.
Bei berech­tigten Mängeln leisten wir nach unsrer Wahl Nach­bes­serung oder Ersatz­lie­ferung. Ist ein Mangel weder durch Nach­bes­serung noch durch Ersatz­lie­ferung zu beheben, ist der Auf­trag­geber berechtigt eine Her­ab­setzung des Kauf­preises oder Rück­tritt vom Kauf­vertrag zu ver­langen.
Her­ab­setzung der Ver­gütung oder Rück­gän­gig­ma­chung des Auf­trags kann nur bei Fehl­schlagen der Nach­bes­serung oder der Ersatz­lie­ferung ver­langt werden. Ersatz für Schäden irgend­welcher Art wird nicht geleistet. Weitere Ansprüche, ins­be­sondere Scha­dens­er­satz­an­sprüche sind aus­ge­schlossen, soweit uns oder unseren Erfül­lungs­ge­hilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahr­läs­sigkeit zur Lasten fallen.

VII. Eigen­tums­vor­behalt

Die gelie­ferten Waren ver­bleiben bis zur voll­stän­digen Bezahlung des Kauf­preises samt den allen­falls bereits auf­ge­lau­fenen Ver­zugs­zinsen, Mahn- und Inkas­so­spesen, sowie sonstige kosten in unserem Eigentum; bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Ein­lösung. Der Auf­trag­geber ist im Rahmen des üblichen Umfanges seiner Geschäfts­tä­tigkeit zur Wei­ter­ver­äu­ßerung sowie zur Ver­ar­beitung der Vor­be­haltsware berechtigt. Unser Eigen­tums­vor­behalt erstreckt sich auch auf dieses neu ent­standene Erzeugnis nach Maßgabe des Wertes der Vor­be­haltsware. Bei Wei­ter­ver­äu­ßerung der unter Eigen­tums­vor­behalt gelie­ferten Waren durch den Auf­trag­geber (Käufer) gilt die dadurch ent­ste­hende Kauf­preis­for­derung
sicher­heits­halber uns als abge­treten (ver­län­gerter Eigen­tums­vor­behalt)

VIII. Erfül­lungsort, Gerichts­stand und Rechts­ordnung

Für Ver­träge mit Kauf­leuten, juris­ti­schen Per­sonen des öffent­lichen Rechts und öffentlich-rech­t­­lichen Son­der­ver­mögen wird als Erfül­lungsort für Lie­ferung und Zahlung sowie als Gerichts­stand Mön­chen­gladbach ver­einbart, mit der Maßgabe, dass wir berechtigt sind, auch am Ort des Sitzes oder einer Nie­der­lassung des Käufers zu klagen.

Hat der Käufer keinen all­ge­meinen Gerichts­stand im Inland oder verlegt er nach Ver­trags­ab­schluss seinen Wohnsitz oder gewöhn­lichen Auf­ent­haltsort aus dem Gel­tungs­be­reich der Bun­des­re­publik Deutschland, ist unser Geschäftssitz Gerichts­stand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhn­licher Auf­enthalt des Käufers im Zeit­punkt der Kla­ge­er­hebung nicht bekannt sind.

Es gilt das Recht der Bun­des­re­publik Deutschland. Die Bestim­mungen des UN-Kauf­­rechts gelten im Ver­hältnis zwi­schen uns und dem Käufer nicht.

IX. Daten­schutz

Wir weisen darauf hin dass Daten unserer Besteller im Rahmen der gegen­sei­tigen Geschäfts­be­zie­hungen gemäß Bun­des­da­ten­schutz­gesetz, gespei­chert, ver­ar­beitet und über­mittelt werden. Weitere Infos zum Daten­schutz finden Sie in unserer Daten­schutz­er­klärung.

X. Teil­un­wirk­samkeit (Nich­tigkeit)

Sollten ein­zelne Bestim­mungen dieser Geschäfts­be­din­gungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gül­tigkeit der übrigen Bestim­mungen sowie des Kauf­ver­trags selbst nicht berührt.

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